Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten — Generator (Art. 30 DSGVO)
Das interne Verzeichnis, das jeder Verantwortliche führen sollte — erstellt aus denselben Angaben wie Ihre Datenschutzerklärung, mit einer Verarbeitungstätigkeit pro Zweck: Rechtsgrundlage, Datenkategorien, Empfänger, Übermittlungen, Löschfristen und Sicherheitsmaßnahmen.
Jetzt kostenlos erstellen →Was Sie erhalten
- ✅ Eine strukturierte Verarbeitungstätigkeit pro Zweck, wie Art. 30 Abs. 1 verlangt
- ✅ Konsistent mit Ihrer Datenschutzerklärung: gleiche Angaben, keine Widersprüche
- ✅ Enthält das Negativ-Verzeichnis für Websites ohne Verarbeitung personenbezogener Daten
- ✅ Internes Dokument, auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorzeigbar
Häufige Fragen
Wer muss ein Verarbeitungsverzeichnis führen?
Praktisch jeder Verantwortliche. Die Ausnahme für Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten greift nicht, wenn die Verarbeitung regelmäßig erfolgt — was bei Webanalyse, Newslettern oder Kundendaten üblicherweise der Fall ist. Das Verzeichnis zu führen ist die sichere Wahl.
Muss das Verzeichnis veröffentlicht werden?
Nein. Es ist ein internes Dokument (Art. 30 Abs. 4 DSGVO), das der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorzulegen ist — im Gegensatz zur Datenschutzerklärung, die öffentlich ist.
Was muss jede Tätigkeit enthalten?
Zweck, Kategorien betroffener Personen und Daten, Empfänger, internationale Übermittlungen, Löschfristen und eine allgemeine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen — genau die Felder, die dieser Generator für Sie ausfüllt.
Ist es kostenlos?
Ja, wie alles bei LegalDocsKit: ohne Anmeldung, ohne Wasserzeichen, nur freiwillige Spenden.